Haftung bei ec-Karten-Diebstahl!

Schlimm genug, wenn einem die EC-Karte gestohlen und dann das Konto leergeräumt wird. Bisher konnte man sich wenigstens noch darauf verlassen, dass die Bank für den Schaden haftet… das könnte sich nun aber ändern!

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 23 U 38/05) hat in Sachen Kartenmissbrauch entschieden, dass Bankkunden, denen o.g. widerfährt, für den Schaden selbst aufkommen müssen. “Es sei denn, sie können beweisen, dass die Diebe keine Möglichkeit hatten, an die Geheimzahl heranzukommen“.

Nun liegt also die Beweislast beim Verbraucher! Das heißt die PIN-Nummer überhaupt nirgendwo notieren! Denn wenn der “Kunde nicht beweisen kann, dass der Geldautomat oder das EC-Terminal defekt war, hat er fahrlässig gehandelt und folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz“! Thomas Bieler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen fordert daher eine Umkehr der Beweislast. “Die Bank muss beweisen, das ihr System sicher ist, alles andere ist weltfremd.”

Was ist zu tun?

Die PIN-Nummer nirgends hinterlegen! Wenn dann “verschlüsselt als Telefonnummer im Handy” natürlich dann nicht “EC-Karten-PIN” nennen! Und die Eingabe der PIN immer verdecken!

ABER: Was ist wenn man einem manipulierten Automaten aufgesessen ist? Dann hilft nur noch die Karte unter folgender Rufnummer sperren zu lassen: 01805 021021 (Der Anruf kostet 0,14 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, der Mobilfunktarif weicht ab). Man kann aber auch eine beliebige Bankfiliale aufsuchen und sich dort helfen lassen!

Also lieber vorher überprüfen, ob der Geldautomat oder das Terminal ungewöhnlich aussieht und vielleicht sogar über Aufsätze und Anbauten verfügt! Dann lieber die Kare da nicht reinstecken!

Quelle boerse-online.de

Verwandte Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert